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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fassung vom 1. September 2026

§ 1 Anwendungsbereich und Vertragsparteien

(1) Vertragspartnerin ist die Stellar GmbH i.G., Gewerbestrasse 10, 6330 Cham, die im Markt unter der Marke haseln auftritt (nachfolgend «Anbieterin»). Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») liegen jeder Vereinbarung zugrunde, welche die Anbieterin mit ihren geschäftlichen Auftraggeberinnen und Auftraggebern (nachfolgend «Kunde») eingeht. Adressiert werden ausschliesslich Unternehmen (B2B). Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne des Konsumkreditgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften kommen nicht zustande.

(2) Eigene Bedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen, ihnen widersprechen oder sie ergänzen, entfalten keine Wirkung, es sei denn, die Anbieterin habe ihnen vorgängig ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(3) Was die Parteien im Einzelfall individuell verabreden, verdrängt die Regelungen dieser AGB.

§ 2 Gegenstand der Beauftragung

(1) Die Anbieterin unterstützt den Kunden beim Aufbau und beim laufenden Betrieb seines Outbound-Vertriebs. Welche der nachstehenden Tätigkeiten dazugehören, richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang:

  • Strategieberatung (GTM Strategy): Schärfung des idealen Kundenprofils, Festlegung relevanter Trigger-Ereignisse, Kanalauswahl, Aufbau der Messaging-Architektur.
  • Lead-Generierung: Erstellung und laufende Pflege segmentierter Datenbestände, Anreicherung von Kontaktdaten, Qualifizierung.
  • Cold Calling und Telefonakquise durch geübte Operator, samt Erarbeitung von Gesprächsleitfäden und Einwandbehandlung.
  • E-Mail- und LinkedIn-Sequenzen, samt Texterstellung, A/B-Testung und Steuerung des Versands.
  • Zustellbarkeit: Aufsetzen und Betreuung der Konfigurationen für SPF, DKIM und DMARC, Warm-up der Domain, Überwachung der Inbox.
  • Closed-Loop-Optimierung: wöchentliche Auswertung von Show-Raten, Conversion-Raten und Pipeline-Werten sowie Nachjustierung von Targeting und Messaging anhand dieser Zahlen.
  • Done-for-You: operative Führung des gesamten Outbound-Vertriebs als Managed-Service samt Reporting.
  • Schulung und Coaching der bestehenden Vertriebsteams des Kunden in den genannten Disziplinen.

(2) Was im Einzelfall geschuldet ist, ergibt sich aus dem individuellen Auftragsschreiben, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung («Hauptvertrag»). Bei Widersprüchen geht der Hauptvertrag vor, die vorliegenden AGB greifen ergänzend.

(3) Der Vertrag ist ein Innominatvertrag mit werkvertraglichen Elementen, weil die Vergütung an ein messbares Ergebnis (den qualifizierten Termin) geknüpft ist. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, namentlich Vertragsabschlüsse oder Umsätze, ist nicht geschuldet; dafür übernimmt die Anbieterin ausdrücklich keine Garantie.

(4) Soweit ein Gericht auf den Vertrag dennoch Art. 404 OR anwendet, gilt eine Beendigung vor Ablauf der Mindestdauer nach § 6 als Kündigung zur Unzeit. Der Kunde vergütet in diesem Fall die bis dahin geleisteten Aufbauarbeiten mit der im Hauptvertrag für diesen Fall vereinbarten Abgeltung sowie alle bis zum Vertragsende gebuchten Termine gemäss § 7.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags und Kommunikationswege

(1) Was die Anbieterin auf ihrer Website an Leistungen zeigt, ist eine Einladung zur Kontaktaufnahme und kein bindendes Angebot. Der Vertrag entsteht erst, sobald der Kunde ein schriftliches Angebot der Anbieterin in Textform annimmt (eine E-Mail reicht aus), soweit die Parteien nicht ausdrücklich Schriftform verabredet haben.

(2) Während der laufenden Abwicklung genügt für Erklärungen der Parteien die E-Mail, sofern diese AGB oder der Hauptvertrag keine strengere Form vorschreiben.

§ 4 Beistellungen und Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde liefert rechtzeitig und in brauchbarer Form alles, was die Anbieterin zur Erbringung der Leistungen benötigt: Informationen, Unterlagen, Zugänge und Freigaben. Gemeint sind namentlich Produktinformationen, Referenzkunden, Zielkundenprofile und Sales-Materialien sowie, soweit der vereinbarte Leistungsumfang dies verlangt, technische Zugänge zu Domain, CRM und Mailing-Plattform.

(2) Für die Abwicklung benennt der Kunde eine Ansprechperson, die entscheiden darf. Bleibt die Mitwirkung aus oder erfolgt sie zu spät, trägt der Kunde die daraus entstehenden Verzögerungen und Mehrkosten.

(3) Der Kunde garantiert, dass die von ihm bereitgestellten Daten und Materialien frei von Rechten Dritter sind und für die vereinbarten Zwecke eingesetzt werden dürfen. Verletzt er diese Pflicht, hält er die Anbieterin gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos.

§ 5 Honorar und Zahlungsmodalitäten

(1) Die Anbieterin rechnet leistungsabhängig ab. Für Managed-Services und Done-for-You-Mandate fällt weder ein monatlicher Retainer noch eine Setup- oder Einrichtungsgebühr an. Gebräuchlich sind folgende Modelle:

  • Vergütung pro qualifiziertem Termin gemäss der im Vertrag festgehaltenen Termin-Definition;
  • Weitere Performance-Vergütung entlang mess- und attribuierbarer Kennzahlen (etwa Termin-Show, Opportunity oder Abschluss), sofern der Hauptvertrag dies ausdrücklich vorsieht;
  • Festpreis bei klar abgrenzbaren Projekten (etwa GTM-Strategieprojekte oder Zustellbarkeits-Setup);
  • Aufwandsabhängige Vergütung zum vereinbarten Tages- oder Stundensatz bei Beratung und Coaching.

(2) Sofern nichts anderes ausgewiesen ist, gelten alle Preise in Schweizer Franken (CHF) und ohne eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer. Solange die gesetzlichen Schwellenwerte gemäss MWSTG nicht überschritten sind, unterliegt die Anbieterin nicht der Mehrwertsteuerpflicht; sobald sie als steuerpflichtige Person eingetragen ist, weist sie die Steuer auf ihren Rechnungen aus.

(3) Performance-abhängige Honorare stellt die Anbieterin monatlich nachschüssig in Rechnung, und zwar auf Grundlage der im abgelaufenen Leistungsmonat tatsächlich erbrachten Leistungen; für Festpreis- und aufwandsabhängige Projekte gilt die Regelung des Hauptvertrags. Der Rechnungsbetrag ist netto ohne Abzug innert 14 Tagen zu begleichen. Gerät der Kunde in Verzug, darf die Anbieterin einen Verzugszins von 5% pro Jahr gemäss Art. 104 OR sowie angemessene Mahnspesen fordern. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen und keine Zahlungen zurückbehalten. Eine Rüge einzelner Termine nach § 7 berührt die Fälligkeit der übrigen Rechnungspositionen nicht.

(4) Übersteigt der Zahlungsverzug 30 Tage oder bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, darf die Anbieterin ihre Arbeiten vorübergehend ruhen lassen, bis der offene Betrag bezahlt ist. Die daraus folgenden Verzögerungen trägt der Kunde.

§ 6 Vertragsdauer und Beendigung

(1) Managed-Services und Done-for-You-Mandate laufen, wenn der Hauptvertrag nichts anderes bestimmt, während einer Mindestdauer von drei (3) Monaten. Danach setzt sich der Vertrag jeweils um einen (1) Monat fort, sofern ihn keine Partei mit einer Frist von vier (4) Wochen auf das Monatsende in Textform beendet.

(2) Verträge über ein Projekt mit fest umrissenem Leistungsumfang enden, sobald die vereinbarte Leistung erbracht ist.

(3) Beide Parteien behalten das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt namentlich eine schwerwiegende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die trotz Abmahnung nicht innert angemessener Frist behoben wird, ebenso die Eröffnung eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens über eine Partei.

§ 7 Qualitätsmassstab und Terminwahrnehmung

(1) Ist die Anbieterin damit betraut, qualifizierte Termine zu generieren, und sieht der Hauptvertrag eine Vergütung pro Termin vor, so ist ein Termin vergütungspflichtig, wenn er (a) den im Hauptvertrag festgelegten Kriterien entspricht, (b) von der Zielperson bestätigt wurde und (c) stattgefunden hat oder nach Abs. 3 als stattgefunden gilt.

(2) Die Kriterien beziehen sich auf objektiv vor dem Termin feststellbare Merkmale, namentlich Branche, Unternehmensgrösse, Region, Funktion oder Hierarchiestufe der Zielperson sowie bestätigtes Interesse am Thema. Bedarf, Budget, Zeitpunkt der Kaufentscheidung und Abschlusswahrscheinlichkeit sind keine Kriterien, sofern der Hauptvertrag nichts anderes bestimmt. Fehlt eine Definition im Hauptvertrag, gilt ein Termin als qualifiziert, wenn das Zielunternehmen dem vom Kunden freigegebenen Zielkundenprofil entspricht, die Zielperson eine der freigegebenen Funktionsbezeichnungen trägt und den Termin bestätigt hat.

(3) Sagt der Kunde einen gebuchten Termin ab, nimmt er ihn nicht wahr oder stellt er keine Terminslots bereit, so gilt der Termin als stattgefunden und wird vergütet. Dasselbe gilt, wenn der Kunde einen Termin verschiebt und dieser nicht innert zehn (10) Werktagen nach dem ursprünglich gebuchten Datum stattfindet. Ein von der Zielperson verschobener Termin wird nur einmal abgerechnet. Erscheint die Zielperson nicht («No-Show»), wird der Termin nicht in Rechnung gestellt; die Anbieterin bemüht sich um einen Ersatztermin, ohne dass der Kunde darauf Anspruch hat. Eine Mindest-Show-Rate besteht nur, soweit der Hauptvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

(4) Die Anbieterin dokumentiert jeden Termin im Reporting (Unternehmen, Zielperson, Funktion, Datum, Gesprächsnotiz). Der Kunde prüft jeden Termin und rügt eine fehlende Qualifikation innert fünf (5) Werktagen nach dem Termin in Textform unter Angabe des nicht erfüllten Kriteriums. Ohne fristgerechte Rüge gilt der Termin als qualifiziert und abgenommen. Massgeblich sind die zum Zeitpunkt der Buchung bekannten Angaben; nachträglich festgestellter fehlender Bedarf oder fehlendes Budget berechtigt nicht zur Rüge.

(5) Weitergehende Erfolgsgarantien, insbesondere solche für Vertragsabschlüsse oder Umsätze, übernimmt die Anbieterin ausdrücklich nicht.

§ 8 Schutzrechte und Verwendungsbefugnisse

(1) Alle Arbeitsergebnisse, welche die Anbieterin zur Erfüllung des Vertrags schafft (Konzepte, Skripte, Sequenzen, Datenbestände, Reports), stehen unter urheberrechtlichem beziehungsweise immaterialgüterrechtlichem Schutz. An den ihm ausgehändigten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde ein nicht-exklusives und zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung im eigenen Geschäftsbetrieb. Eine Weitergabe an Dritte setzt die vorgängige Zustimmung der Anbieterin voraus.

(2) Methoden, Tools, Vorlagen und Knowhow, welche die Anbieterin bei der Leistungserbringung einsetzt oder fortentwickelt, bleiben in ihrem ausschliesslichen Eigentum. Rechte daran erwirbt der Kunde nur insoweit, als die Vertragsabwicklung deren Nutzung erfordert.

(3) Die Anbieterin darf den Kunden als Referenz führen, also Logo, Name und eine kurze Fallbeschreibung auf ihrer Website, in Verkaufsunterlagen und in sozialen Medien verwenden, solange der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Vertrauliche Informationen, welche die Parteien im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der jeweils anderen Partei erhalten, behandeln sie vertraulich, geben sie nicht an Dritte weiter und verwenden sie allein für die vertraglich vereinbarten Zwecke. Nach dem Vertragsende wirkt diese Pflicht während drei (3) Jahren fort.

(2) Nicht erfasst sind Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser AGB bekannt werden, die der empfangenden Partei schon vor dem Erhalt bekannt waren oder deren Offenlegung das Gesetz verlangt.

§ 10 Bearbeitung personenbezogener Daten

(1) Bearbeitet die Anbieterin bei der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, etwa Kontaktdaten der vom Kunden anzusprechenden Zielpersonen, so unterzeichnen die Parteien vor dem Beginn dieser Bearbeitung eine gesonderte Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung (AVV) nach Art. 9 revDSG beziehungsweise Art. 28 DSGVO.

(2) Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Anbieterin (haseln.com/datenschutz).

§ 11 Haftungsumfang und Haftungsgrenzen

(1) Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit steht die Anbieterin nach den gesetzlichen Bestimmungen ein. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie ausschliesslich dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind, und begrenzt auf jenen vertragstypischen Schaden, der bei Vertragsschluss voraussehbar war.

(2) Pro Schadensereignis ist die Haftung der Anbieterin betragsmässig begrenzt auf die Vergütung, die sie in den der Schadensmeldung vorausgegangenen zwölf (12) Monaten unter dem betreffenden Hauptvertrag effektiv vereinnahmt hat, in jedem Fall aber auf höchstens CHF 50'000 je Kalenderjahr. Bei vorsätzlicher Schädigung und bei Personenschäden greift diese Begrenzung nicht.

(3) Für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Geschäftserfolge, mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet die Anbieterin nicht, soweit das Gesetz diesen Ausschluss zulässt.

(4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Hilfspersonen ist im Rahmen von Art. 101 Abs. 2 OR wegbedungen.

§ 12 Leistungshindernisse ausserhalb des Einflussbereichs

Tritt höhere Gewalt ein, wozu namentlich Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, behördliche Massnahmen, länger andauernde Ausfälle der Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur sowie Pandemien zählen, so ist die betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Behinderung von ihrer Leistungspflicht befreit. Über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen unterrichten sich die Parteien unverzüglich gegenseitig.

§ 13 Verzicht auf Abwerbung

Während der Vertragslaufzeit sowie während zwölf (12) Monaten nach deren Ende sieht der Kunde davon ab, Mitarbeitende und freie Mitarbeitende der Anbieterin direkt oder indirekt abzuwerben oder anzustellen. Hält er sich nicht daran, schuldet er eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Jahresbruttogehalts der betroffenen Person; weitergehenden Schaden darf die Anbieterin zusätzlich geltend machen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussregeln

(1) Für das Vertragsverhältnis gilt allein das Schweizer Recht. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind wegbedungen.

(2) Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder in dessen Zusammenhang beurteilt allein das zuständige Gericht in Cham ZG, Schweiz. Der Anbieterin steht es frei, den Kunden stattdessen an dessen Sitz einzuklagen.

(3) Erweist sich eine einzelne Klausel dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar oder wird sie es, so bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. An die Stelle der betroffenen Klausel tritt jene zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.

(4) Wer diese AGB oder den Hauptvertrag ändern oder ergänzen will, braucht dafür die Textform; das gilt ebenso für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.